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Reiserecht

Als KonsumentIn haben Sie Rechte, die Sie gegen Leistungsmängel der Reiseveranstalter und -vermittler schützen. Im Folgenden die für Sie wichtigsten Bestimmungen im Detail:

Pauschalreisegesetz
Der grösste Teil der bei Reisebüros gebuchten Ferienreisen fällt unter das Pauschalreisegesetz (pdf, 20 kb), das am 1. Juli 1994 in Kraft getreten ist. Es regelt insbesondere folgende Fragen:

  • Welche Informationen muss das Reisebüro seinen KundInnen noch vor der Buchung liefern, welche vor Reiseantritt?
  • Was muss im Reisevertrag festgehalten sein?
  • Wann kann der Reiseveranstalter den einmal abgeschlossenen Vertrag ändern und welche Rechte haben die KundInnen in diesem Fall
  • Welche Rechte haben die KundInnen, wenn ihr Reisevertrag nicht oder nur unvollständig erfüllt wird?
  • Wann und wie können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten?

Mehr dazu in: Peter Schneider: Reisen ohne Sorgen. Das ABC des Pauschalreiserechts, Der Schweizerische Beobachter, Jean Frey AG, Zürich 1998, ISBN 3-85569-164-9

Übereinkommen von Montreal
Seit dem 5. September 2005 regelt das Übereinkommen von Montreal anstelle des Warschauer-Abkommens von 1929 die Haftung bei Flugunfällen für Personen, Gepäckschäden und Verspätungen. Neu gilt bei Unfällen mit Personenschäden oder Tötung eine unbeschränkte Haftung.

Mehr dazu in: Rolf Metz: Reiserecht, Aktuelle Informationen 2009
Pauschalreisegesetz, Montrealer Übereinkommen, EU Verordnungen - was gilt jetzt?, Mondial Assistance (Elvia Reiseversicherungen), Zürich 2009 (zu beziehen über: www.reisebuerorecht.ch, oder bei Mondial Assistance, Tel. 044 283 32 22)

Fluggastrechte: Schutz vor Nichtbeförderung, Annullierung, grosser Verspätung und Herabstufung
Die Verordnung (EU) Nr. 261/2004 ist in der Schweiz auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU anwendbar. Die Verordnung regelt die Rechte des Passagiers bei Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung und Herabstufung. Die Flughäfen müssen bereits vorgängig mit dem EU Poster informieren und im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung, grosser Verspätung oder Herabstufung erhalten die Passagiere von der Fluggesellschaft das Flugblatt über die Fluggastrechte ausgehändigt.
Bei Fragen kann direkt die Abteilung für Passagierrechte beim BAZL kontaktiert werden. Falls trotz Anrecht keine Entschädigung erfolgte, kann der Fragebogen ausgefüllt und ans BAZL geschickt werden. Die Abteilung Passagierrechte beim BAZL wird dann direkt an die Airline gelangen.

Preisbekanntgabeverordnung
Seit dem 1. Juni 2006 hat der Bund mit einem neuen Informationsblatt (pdf, 79 kb) die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 für Reiseangebote aktualisiert und verschärft. Den KonsumentInnen muss der tatsächlich zu bezahlende Preis einer Ferienreise inklusive Steuern, Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge sowie Beratungsgebühren transparent vor Abschluss des Verkaufs angezeigt werden.

Mehr dazu inakte-Kurznachrichten 2/2006 (pdf, 19 kb)

Schutz vor gefährlichen Airlines
Die EU führt eine Schwarze Liste von Fluggesellschaften, die Sicherheitsmängel aufweisen. Das Reisebüro muss die Kundschaft, die auf einer Airline der Schwarzen Liste gebucht werden, offen darüber informieren; Reisebüros wird empfohlen, diese Kenntnisnahme vom Kunden schriftlich bestätigen zu lassen. Wenn Sie als Passagier auf einer Airline gebucht sind, die in der Liste aufgeführt wird, haben Sie Anrecht auf ein „Rerouting“ (Umbuchung) oder auf die Rückerstattung des Tickets. Mehr zum Thema Reisen und Sicherheit finden Sie bei den Fair-Tipps.


Letzte Aktualisierung: 23.05.2012